8 WIRTSCHAFT Übergangsvorschriften für Staub am Arbeitsplatz ausgelaufen Die fünfjährigen Übergangsregelungen zum Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion (A-Fraktion) sind mit Ende des Jahres 2018 abgelaufen. Damit gilt der bereits zu Beginn des Jahres 2014 abgesenkte AGW in Höhe von 1,25 mg/m³ nun unmittelbar. Die seinerzeitigen Diskussionen um die Festsetzung eines neuen Staubgrenzwertes und dessen Höhe zogen sich in den Expertengremien über viele Jahre hin und manifestierten sich 2011 in einem von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) vorgeschlagenen MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) in Höhe von 0,3 mg/m³. Der damalige Grenzwert am Arbeitsplatz lag für die A-Fraktion bei 3 mg/m³ und es hatte den Anschein, dass hiermit eine Verschärfung um den Faktor 10 einhergehen würde. Dann wurde der MAK-Wert auf 0,5 mg/m³ korrigiert und mit der Dichte korreliert, da er sich auf einen Stoff der Materialdichte 1 bezog. „Gesteinsstaub“ hat durchschnittlich die Dichte 2,5, sodass sich aus der Korrelation ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in Höhe von 1,25 mg/m³ ergab. Dieser wurde in der TRGS 900 im Februar 2014 veröffentlicht. Den involvierten Fachexperten war bewusst, dass es sich um einen ambitionierten Grenzwert handelt. Um einen Zeitpuffer zu schaffen, wurden Ausnahmeregelungen verabschiedet, die für einen Übergangszeitraum die Ausschöpfung des zurückgezogenen Grenzwertes (3 mg/m³) zuließen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zudem beschloss der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Einsetzung eines Gremiums zur Erarbeitung der TRGS 504 (Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub), um für betroffene Unternehmen konkrete Hilfestellungen zu erarbeiten. Hieran hat der Bundesverband Mineralische Rohstoffe, MIRO, von Beginn an mitgewirkt. Prototyp als Vorbild empfohlen Um die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können, waren verschiedene Voraussetzungen notwendig. Dazu gehörten die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, der Nachweis des Einsatzes von branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und die Vorlage eines Schutzmaßnahmenkonzeptes mit der Zielstellung, den „neuen“ AGW für die Staubfraktion innerhalb des Übergangszeitraumes einhalten zu können. MIRO hat die Erarbeitung der TRGS aktiv begleitet und darüber hinaus sowohl für den Naturstein- als auch den Kies- und Sandbereich sogenannte „branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen“ erarbeitet. Darin sind alle notwendigen Informationen, wie an Arbeitsplätzen die Staubsituation verbessert werden kann und wie ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen ist, kompakt gebündelt. Zudem wurden die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen für die Gesteinsbranche definiert. Die gesteinsspezifische Hilfestellung war ein „Prototyp“ und wurde vom Gremium zur Erarbeitung der TRGS 504 noch während der Erarbeitungsphase allen anderen Branchen zur Adaption empfohlen. Beide Hilfestellungen wurden nach Fertigstellung von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) validiert. Was verlangt die TRGS 504 konkret? Jeder Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub an den jeweiligen Arbeitsplätzen unterschritten ist. In Ausnahmesituationen darf dieser Grenzwert zwar auch um das Achtfache überschritten werden, allerdings nur bis zu vier Mal pro Schicht und das jeweils nur für maximal 15 min. Weitere Expositionen sind dann nicht mehr zulässig. Für die Feststellung der Expositionshöhe gibt es ebenfalls „genormte“ Vorschriften. Für kleine Betriebe empfiehlt es sich, auf die Dienstleistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft oder anderer Institutionen zurückzugreifen, die sich hiermit auskennen. Bei Überschreitung des Grenzwertes muss der Unternehmer Abhilfe schaffen. Hierzu sollte er sich am sogenannten STOP- Prinzip orientieren. S steht für Substitution, man überprüft die Möglichkeit, ob staubintensive Prozesse substituiert werden können. T steht für Technik, dank der die Staubent stehung und -ausbreitung minimiert oder in Gänze unterdrückt werden kann. Gegebenenfalls kommen auch organisatorische Maßnahmen (O) infrage. Der Unternehmer oder sein für den Gesundheitsschutz verantwortliches Fachpersonal prüft, ob durch organisatorische Maßnahmen die Staubexposition der Mitarbeiter minimiert werden kann. Erst zuletzt darf der Arbeitgeber sich mit persönlichen Schutzmaßnahmen (P) befassen, wie etwa das Tragen von Staubschutzequipment. Auch wenn der neue Staubgrenzwert ein ambitionierter ist, so ist er nicht „vom Himmel gefallen“. Vor rund 20 Jahren lag der Wert bei 6 mg/m³, wurde dann auf 3 mg/m³ abgesenkt und nun beträgt er 1,25 mg/m³. Damit einher ging die Entwicklung verbesserter Staubschutztechnik. Auch die Sensibilität der Unternehmen stieg. Zudem befassen sich viele Betriebe mit der Reduzierung der Quarzfeinstaubexposition am Arbeitsplatz, was zusätzlich zur Verbesserung der Situation beiträgt. MIRO-Erkenntnisquellen nutzen In seinen branchenspezifischen Hilfestellungen hat MIRO zahlreiche Staubschutz-Maßnahmen für konkrete Arbeitsplätze beschrieben. Diese gelten natürlich heute nach wie vor und können von den Unternehmen als „Erkenntnisquelle“ zur Optimierung ihrer Staubsituation herangezogen werden. Zusätzlich hat sich der Verband in der Schriftenreihe „MIRO-Info“ mit der maschinellen Ausrüstung und dem technischen Equipment zur Reduzierung der Staubentstehung und Staubausbreitung befasst. Über die Regional- und Landesverbände organisierte MIRO-Mitgliedsunternehmen können diese eigens für sie entwickelten Handreichungen ganz einfach nutzen. Sie stehen im internen Mitgliederbereich der MIRO-Internetseite zur Verfügung. (Walter Nelles) www.bv-miro.org GESTEINS PERSPEKTIVEN 1/2019
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