8 WIRTSCHAFT Interessante Steuertipps und Trends Fast täglich werden in Deutschland neue Steuerurteile oder Verwaltungsanweisungen erlassen und neue Trends zum Steuernsparen kreiert. Hier zum Jahresende einige interessante Urteile, Steueränderungen und Möglichkeiten für die betrieblichen Steuern. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe Machen Unternehmer in ihrer Gewinnermittlung einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen geltend, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Investitionsabzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird im Jahr des Kaufs und im Jahr danach nicht für ein volles Kalenderjahr im Betrieb genutzt oder vermietet. Dasselbe gilt bei Geltendmachung der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Doch nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs lohnt sich hier nun Gegenwehr. Grundsätze zum Investitionsabzugsbetrag: Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG darf vom Gewinn eines Unternehmens abgezogen werden, wenn der Gewinn des betreffenden Jahres nicht mehr als 200.000 Euro Foto: Wilfried Pohnke/Pixabay beträgt (Rechtslage seit 2020). Der Abzugsbetrag für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen innerhalb der nächsten drei Jahre beträgt 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten (Rechtslage seit 2020; davor: 40 %). Im Jahr des Kaufs und im Jahr danach muss der Investitionsgegenstand ausschließlich vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und kippt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend. Betriebsaufgabe innerhalb des Zweijahreszeitraums: Gibt nun ein Unternehmer seinen Betrieb innerhalb des zu beobachtenden Zweijahreszeitraums nach der Investition auf, führt das nach Ansicht der Finanzverwaltung zur rückwirkenden Versagung des Investitionsabzugsbetrags. Begründung: In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. November 2013 (Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002) steht in Randziffer 36, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens „bis Ende“ des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (Verbleibensund Nutzungszeitraum) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden muss. Beispiel – veraltete Auffassung der Finanzverwaltung: Ein Unternehmer hat im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 Euro von seinem Gewinn abgezogen. Im Jahr 2018 investiert der Unternehmer und im Juni 2019 gibt er seinen Betrieb altersbedingt auf. Folge: Da der Investitionsgegenstand nicht bis zum 31. Dezember 2019 in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs genutzt wurde, ist der Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2017 rückgängig zu machen. Praxis-Tipp: Dieses Beispiel ist deshalb veraltet, weil der Bundesfinanzhof klargestellt hat, dass mit Wirtschaftsjahr auch ein Rumpfwirtschaftsjahr gemeint sein kann (BFH, Urteil v. 28. Juli 2021, Az. X R 30/19). Die Richter des Bundesfinanzhofs teilten die Ansicht der Finanzverwaltung demnach nicht! Der Begriff Wirtschaftsjahr ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Es kann jedoch auf die Definition in § 8b EStDV zurückgegriffen werden. Und in dieser eher unbekannten Vorschrift steht schwarz auf weiß, dass bei einer Betriebsaufgabe das Wirtschaftsjahr auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen darf. Beispiel nach Grundsätzen des BFH-Urteils: Eine Unternehmerin hat im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 Euro von ihrem Gewinn abgezogen. Im Jahr 2018 investierte diese Unternehmerin und im Juni 2019 gibt sie ihren Betrieb altersbedingt auf. Folge: Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juli 2021 kann der Sachbearbeiter bzw. der Prüfer des Finanzamts nicht generell davon ausge- GESTEINS Perspektiven 8 | 2021
hen, dass der im Jahr 2017 abgezogene Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu versagen ist. Kleine Einschränkung im aktuellen Urteil: Der Bundesfinanzhof hat den Fall wieder ans Finanzgericht zurückgewiesen, weil die Finanzrichter zum einen den Tenor des Urteils zu unbestimmt gefasst haben und weil sich die Richter nur mit den zeitlichen Komponenten befasst haben. Eine Feststellung dazu, in welchem Umfang der Investitionsgegenstand im Betrieb genutzt wurde, hat das Finanzgericht nicht getroffen. Praxis-Tipp: Bei Betriebsaufgabe muss zur Sicherung des Investitionsabzugsbetrag also darauf geachtet werden, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im folgenden Rumpfwirtschaftsjahr insgesamt ausschließlich betrieblich genutzt wurde (= betriebliche Nutzung von mindestens 90 %). Verhaltensknigge für betroffene Unternehmen: Sollte der Sachbearbeiter oder der Prüfer des Finanzamts das erst am 28. Oktober 2021 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs noch nicht kennen und bei Betriebsaufgabe innerhalb des Zweijahreszeitraums den Investitionsabzugsbetrag nach der veralteten Verwaltungsauffassung kippen, helfen gegen nachteilige Steuerbescheide nur ein Einspruch und der dezente Hinweis auf das Urteil vom 28. Juli 2021. Befindet sich ein Unternehmer noch im Zweijahreszeitraum und kurz vor der Betriebsaufgabe, sollten aussagekräftige Nachweise zum Umfang der betrieblichen Nutzung gesammelt und bei den Buchführungsunterlagen aufbewahrt werden. Denn es ist zu erwarten, dass die Prüfer nun hier ihren Prüfungsschwerpunkt setzen werden. Urteilsgrundsätze greifen auch bei Sonderabschreibung: Die Grundsätze des Urteils vom 28. Juli 2021 greifen auch, wenn ein Unternehmer die 20%ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nimmt. Hier ist es steuerlich unschädlich, wenn der Investitionsgegenstand im Jahr des Kaufs und bei Betriebsaufgabe im Folgejahr während eines Rumpfwirtschaftsjahrs jeweils zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Einkaufstour für Computer und Software Brauchen Sie für Ihr Personal im Homeoffice dringend Computerhardware und Software oder wollen Sie die Betriebsabläufe in Ihrem Unternehmen digitalisieren? Dann winkt bei einer Investition im Jahr 2021 eine interessante Steuervergünstigung. Jeder in 2021 noch investierte Cent wirkt sich als Betriebsausgabe 2021 gewinnmindernd aus. Denn für Computerhardware und Software gilt neuerdings eine nur einjährige Nutzungsdauer bei der Abschreibung (BMF, Schreiben v. 26. Februar 2021). Weihnachtsfeier clever planen Die Weihnachtsfeier für die Belegschaft sollte dieses Jahr steuerlich clever geplant werden. Denn überschreiten die Kosten für die Feier je Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro, wird für den übersteigenden Teil Lohnsteuer fällig und die Vorsteuererstattung geht komplett verloren. Zu beachten sind auch zwei Regelungen, die einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs entnommen werden können. Die Pro-Kopf-Kosten werden nicht anhand der „eingeladenen“ Gäste ermittelt, sondern anhand der „tatsächlich feiernden“ Gäste. Darf ein Mitarbeiter eine Person zur Firmenfeier mitbringen, werden ihm die Kosten für zwei Personen zugerechnet. Corona-Prämie: Keine Eile Mussten Ihre Mitarbeiter 2020 oder 2021 wegen der Corona-Pandemie finanzielle Einbußen hinnehmen (Kurzarbeit, weniger Trinkgelder), können Sie ihnen eine freiwillige Sonderzahlung, eine sogenannte Corona-Prämie, spendieren – und das bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei. Die Prämie muss übriges nicht mehr dieses Jahr bezahlt werden, sondern es genügt für die Steuerfreiheit die Zahlung bis Ende März 2022. Lohnabrechnung für Dienstwagen Darf ein Mitarbeiter 2021 ganzjährig einen Dienstwagen nutzen, wird ohne Fahrtenbuch der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode und der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nach der 0,03-%-Methode ermittelt. Musste ein Mitarbeiter 2021 jedoch viele Monate zu Hause im Homeoffice arbeiten und ist deshalb an nicht mehr als 180 Tagen zur Arbeit gependelt, kann der geldwerte Foto: Bella H./Pixabay Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit auch nach der 0,002-%-Regelung ermittelt werden. Das bedeutet für den Mitarbeiter deutlich weniger Lohnsteuerabzug. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 0,002-%-Regelung darf rückwirkend ab 1. Januar 2021 angewandt werden (Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 21. Mai 2021). Zeitnahe Betriebsprüfung: Wirklich nur Vorteile? In einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 11. Oktober 2021 hebt der Finanzminister Reinhold Hilbers die Vorteile einer zeitnahen Betriebsprüfung hervor, die bundeseinheitlich auf der Agenda der Finanzämter steht. Statt weit zurück in der Vergangenheit zu prüfen, sollen im Rahmen einer zeitnahen Betriebsprüfung zwei „gegenwartsnahe“ Jahre geprüft werden. Vorteile: schnelle Rechtssicherheit, Vermeidung von Wettbewerbs- und Standortnachteilen, höhere Wahrscheinlichkeit, dass Buchhalter oder Leiter der Steuerabteilung für Fragen noch greifbar sind. Doch die zeitnahe Betriebsprüfung, die derzeit noch freiwillig ist, hat auch Nachteile. Denn zeitnah bedeutet nicht nur, dass zwei gegenwartsnahe Jahre geprüft werden sollen, sondern auch, dass die Prüfung deutlich schneller über die Bühne gehen soll. Das bedeutet den Einsatz von mehr Prüfern und damit verbunden gehen in den Unternehmern in kurzer Zeit natürlich deutlich mehr Anfragen ein. Um diese wiederum zeitnah bearbeiten zu können, muss das Unternehmen mehr Personal für die Prüfung abstellen. Weiterer Nachteil: Sollte es Jahre nach Ablauf eines Steuerjahres zu einem Musterverfahren beim Bundesfinanzhof zu gesetzlichen Neuregelungen kommen, kann es durch die zeitnahe Betriebsprüfung passieren, dass die Steuerbescheide dieses Jahres bereits bestandskräftig sind und man somit nicht mehr von einem positiven Richterspruch profitieren kann. Ein Beitrag von GP-Autor Bernhard Köstler, Fachbuchautor und Journalist im Bereich Steuerrecht bernhard.koestler@t-online.de 8 | 2021 GESTEINS Perspektiven
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