16 RECHT Natur auf Zeit: Netto-Ge Die Gewinnungsstätten von Sand-, Kies- sowie Natursteinbetrieben sind nicht erst nach ihrem Abschluss, sondern bereits während des aktiv laufenden Betriebs stark frequentiert: Seltene Tier- und Pflanzenarten besiedeln rasant die entstandenen Steilwände, Kiesbänke, Rohböden und vegetationsarmen Kleingewässer in frühen Sukzessionsstadien, denn derart ideale Lebensräume hat die aufgeräumte Kulturlandschaft andernorts kaum zu bieten. Dass viele bedrohte Arten auf solche Ersatzlebensräume angewiesen sind, wird von Naturschutzvertretern auf breiter Linie anerkannt. Natur auf Zeit plus Planungssicherheit Tatsächlich sind die Unternehmen der Gesteinsindustrie stolz darauf, eine derartige „Nachfrage“ nach den Ergebnissen ihrer Tätigkeit auch bei der heimischen Flora und Fauna zu erzielen. Zum lachenden Auge gesellt sich allerdings ein bedenklich schauendes, denn im Raum steht die Frage, inwieweit ein Zugriff auf diese Flächen aus betrieblichen Gründen gewährleistet bleibt. Niemand möchte die frisch besiedelten Refugien stören, solange der Betriebsablauf dies nicht erzwingt – aber wenn er das tut, was dann? Verbindliche Rechtssicherheit für eine solche „Natur auf Zeit“, die mit Augenmaß beiden Seiten gerecht wird, bietet das Bundesnaturschutzgesetz bislang in konkreter Form nicht. Hier sollten der europäische sowie der nationale Gesetzgeber flexible Möglichkeiten schaffen, damit Unternehmen die biologische Vielfalt stärken können, ohne gegen die Vorgaben des Artikels 12 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), der in § 44 des BNatSchG umgesetzt ist und jedes einzelne Individuum vor absichtlicher, aber auch unabsichtlicher Tötung und Störung schützt, zu verstoßen. Nach jetziger Lesart ist jedoch die Rechts- und Planungssicherheit für eine aktive Unterstützung des Konzepts „Natur auf Zeit“ nicht gegeben. Eine Lösung könnte darin bestehen, dass die EU-Kommission zeitnah eine „Mitteilung“ zum dynamischen Naturschutz mit Eckpunkten zu „Natur auf Zeit“ erarbeitet. Anders als die bislang bekannten europäischen Leitfäden ohne rechtliche Bindungswirkung in den Mitgliedstaaten ist eine europäische Mitteilung als „mildestes Mittel europäischer Vorgaben“ für nationale Gesetzgeber verbindlicher, da sie Grundprinzipien der Europäischen Kommission festschreiben kann. Legalausnahme im Gesetz verankern Für Deutschland könnte eine Lösung darin bestehen, eine temporäre Legalausnahme in Anlehnung an § 30 Abs. 5 BNatSchG im Gesetz zu verankern. Hier könnte geregelt werden, dass die nicht energetische, mineralische Rohstoffgewinnung von den Verboten des § 44 Abs. 1 befreit wird, sofern sich Anhang-IV-Arten der FFH-RL mit ihren GESTEINS PERSPEKTIVEN 6/2019
HALBOFFIZIELLES löst das Problem unserer Branche nicht. Um Natur auf Zeit einerseits zu fördern und andererseits die betriebliche Entwicklung nicht zu gefährden, bedarf es einer verbindlichen Grundlage. Fotos: MIRO-Fotowettbewerb 2017 winn für den Naturschutz Standorten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten infolge der Gewinnungstätigkeit ansiedeln und etablieren. Als Leitlinie einer solchen Legalausnahme könnte in Anlehnung an § 44 Abs. 4 BNatSchG der Begriff einer „guten fachlichen Praxis“ für die nicht energetische, mineralische Rohstoffgewinnung definiert und für rechtmäßig genehmigte Gewinnungsstätten eingeführt werden. Die deutsche gesetzliche Eingriffsregelung des BNatSchG mit ihren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleibt nach dieser Lesart vollumfänglich bestehen. Gerade für Gewinnungsstätten ist damit das Konzept „Natur auf Zeit“ besonders geeignet, denn es bedingt immer einen Netto-Gewinn für den Naturschutz. Positiv ist zu erwähnen, dass das Bundesamt für Naturschutz, BfN, privatunternehmerisches Naturschutzengagement* ausdrücklich begrüßt, um gebotene Potenziale zu erschließen – nachzulesen im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu „Natur auf Zeit – Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen“ vom März 2019. Der Lösungsvorschlag heißt hier: „Vorab-Ausnahme in Kombination mit naturschutzfachlichen Standards“. Halboffizielles löst das Problem unserer Branche jedoch nicht. Nur wenn die Gesteinsindustrie auf ein wirklich hohes Maß an Rechtssicherheit setzen kann, ist beiden Seiten geholfen: Der dynamischen Natur ebenso wie den dynamischen Unternehmen, die ihren Einsatz in Sachen „Natur auf Zeit“ dann mit zwei lachenden Augen optimieren werden. www.bv-miro.org *https://www.bfn.de/themen/recht/ veroeffentlichungen/natur-auf-zeit.html 6/2019 GESTEINS PERSPEKTIVEN
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