16 WIRTSCHAFT FORTENTWICKLUNG IM VIER-JAHRES-TAKT Ressourceneffizienzprogramm ProgRess III verabschiedet Am 17. Juni 2020 hat das Bundeskabinett das Ressourceneffizienzprogramm ProgRess III verabschiedet und damit den dritten Aufschlag nach der Erstausgabe von 2012 abgeliefert. Hauptziel dieses politischen Programms, das alle vier Jahre fortentwickelt wird, ist es, das Wirtschaftswachstum vom Rohstoffeinsatz zu entkoppeln. Zur Erfolgsmessung der Ressourceneffizienz weist das Papier Indikatoren aus und definiert Ziele. Hauptsächlich wird der effiziente Umgang mit Ressourcen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bei gleichzeitiger Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschland angestrebt. Ordnungs- und finanzpolitische Maßnahmen sollen dabei als flankierende Treiber wirken. Inhaltlich schließt ProgRess III weitgehend an ProgRess II an. Von den 118 benannten Maßnahmen sollen 28 prioritär vorangetrieben werden, um zeitnah Fortschritte bei der Ressourceneffizienz zu generieren. Im Ergebnis verschiedener Kommentierungen der mineralischen Roh- und Baustoffindustrie zu den Entwürfen im Januar wurden verschiedene Hinweise der Branchenvertreter in der weiteren Umsetzung berücksichtigt. So ist die verpflichtende Einführung von Umweltproduktdeklarationen entfallen und auch der kumulierte Energieaufwand ist nicht mehr als wesentlicher Steuerungsparameter für Ressourceneffizienz verankert, wenngleich er als Indikator im Zusammenhang mit ganzheitlichen Betrachtungen im Bausektor Relevanz erhalten soll. Gestrichen wurden zudem ergänzende Interpretationen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zwar wird der Einsatz von Sekundärrohstoffen nicht mehr als der per se ressourceneffizienteste Weg proklamiert, bleibt aber natürlich weiterhin ein wesentliches Ziel von ProgRess. Leider unberücksichtigt blieb der geforderte Verzicht auf eine Erweiterung der EITI-Berichtspflichten um ökologische Aspekte. Ebenfalls lief der Hinweis, dass die Ökodesign-Richtlinie für Zwischenprodukte wie Baustoffe eigentlich ungeeignet ist, ins Leere. Somit wird die Richtlinie generell auf nicht energierelevante Produkte ausgedehnt. Die Schaffung von Anreizen für die Einführung von Umweltund Nachhaltigkeitsmanagementsystemen ist weiterhin auf EMAS beschränkt. Managementsysteme nach der ISO- 14000er-Reihe werden nicht begünstigt. Der Baubereich wird unter Ressourcenschonung im Alltag thematisiert, um nachhaltiges Bauen zu fördern. Nachhaltigkeitsbewertungssysteme für Bauwerke sollen nachjustiert werden, um den Einsatz nachwachsender Rohstoffe und von Recyclingbaustoffen positiver zu bewerten als bisher. Gleichzeitig beinhalten Umweltproduktdeklarationen für Bauprodukte Aspekte der Landnutzung sowie Landnutzungsänderung in den Vorketten und bewerten negative Auswirkungen auf Ökosystemleistungen sowie weitere ökologische Kritikalitätsfaktoren der in Anspruch genommenen natürlichen Ressourcen vollständiger. Zudem soll die diskriminierungsfreie öffentliche Beschaffung von RC-Baustoffen gefördert werden. Von den in ProgRess III genannten prioritären Maßnahmen könnte sich für die mineralische Roh- und Baustoffindustrie die Erweiterung der Ökodesign- Richtlinie in der öffentlichen Beschaffung bei nicht ausreichender Kenntnis der Gegebenheiten auf Entscheiderebene als Pferdefuß erweisen. Andererseits bieten Förderprogramme zur Einführung material- und energieeffizienter Produktionsverfahren für die Branche durchaus Chancen. Mehr dazu unter: https://www. bmu.de/download/deutsches-ressourceneffizienzprogramm-progress-iii/ www.bv-miro.org Das Recht des Feldhamsters auf unbeschadete Höhleneingänge Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 2. Juli 2020 das Recht gefährdeter Arten auf ihren Lebensraum gestärkt, meldeten Tagesschau, Nachrichtenportale und die Tagespresse Europas wahrscheinlich gleichlautend. Die Richter urteilten demnach, dass Gebiete mit Vorkommen von Feldhamstern auch dann geschützt werden müssten, wenn die Tiere ihre Behausungen gar nicht mehr nutzen. Im konkret zu beurteilenden Fall sei es um Arbeiten für eine Baustraße in Österreich gegangen, durch die Eingänge zu Hamsterbauten zerstört worden seien. Gegen den leitenden Mitarbeiter der Baufirma war wegen eines Verstoßes gegen Naturschutzrecht eine Geldstrafe verhängt worden. Dagegen hatte dieser Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Bauarbeiten diese Behausungen von den Feldhamstern gar nicht genutzt worden wären. Auch wurden ihre eigentlichen Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten durch den Bau weder beschädigt noch vernichtet – EuGH stärkt Nichtgebrauchsnutzen nur am Eingang wären im Fall der Fälle „Reparaturarbeiten“ notwendig geworden. Zumutbar oder nicht? Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht muss wohl unschlüssig gewesen sein. Es soll das Verfahren ausgesetzt und den EuGH gebeten haben, den Begriff der Ruhestätten in der entsprechenden EU-Richtlinie zum Artenschutz zu klären. Ergebnis: Die Richter befanden, dass auch Ruhestätten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr von geschützten Tierarten wie dem Feldhamster beansprucht würden, Schutzstatus genießen, wenn nur eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art ggf. an den Ort zurückkehren könnte. Wer noch viel mehr zu dem erfahren möchte, was man besser gar nicht lesen wollte, ruft die Rechtssache C-477/19 unter der angegebenen Webadresse auf. http://curia.europa.eu GESTEINS Perspektiven 5 | 2020
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