8 RECHT Straffe Rückgriffskette mit Auswirkungen auf die Roh- und Baustoffindustrie Das Gesetz zur Reform des neuen Bauvertragsrechts ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es verfolgt mehrere Ziele. Neben den Änderungen im Werkvertragsrecht ist ein Kernstück der Reform die Änderung der kaufvertraglichen Haftung. Die kaufrechtlichen Neuregelungen regeln die Haftung des Lieferanten für Ein- und Ausbaukosten infolge von fehlerhaften Lieferungen, sichern die Rückgriffskette ab und betreffen die Verjährung. Anlass zur Neuregelung hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegeben. Der EuGH hat mit dem Urteil vom 16. Oktober 2011 den Grundsatz aufgestellt, dass eine Nachbesserung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher sowie unentgeltlich erfolgen müsse. Es bestehe die Pflicht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau und Wiedereinbau der mangelfreien Kaufsache vorzunehmen oder aber dem Käufer die entsprechenden Kosten zu erstatten (vgl. EuGH, Urt. v. 17. April 2008 – C-404/06). Die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau waren im deutschen Recht bis dahin nur im Wege eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruches erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des EuGH umgesetzt und kam zum Ergebnis, dass § 439 Abs. 1 BGB beim Verbrauchsgüterkauf richtlinienkonform auszulegen ist und die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasse (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08). In einem weiteren Urteil hat der BGH entschieden, dass der Unternehmer – anders als der Verbraucher – den Lieferanten nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11). Den Lieferanten des mangelhaften Stoffes trifft allerdings häufig kein Verschulden, sodass der Unternehmer bisher auf den Ein- und Ausbaukosten sitzen blieb. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber nunmehr korrigiert. Durch die Neuregelung in § 439 Abs. 3 BGB wurde ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Käufers gegen den Lieferanten einer mangelhaften Sache auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geregelt. Dieser Anspruch gilt für den Verbraucher und den Unternehmer als Käufer gleichermaßen. § 439 Abs. 3 BGB regelt nunmehr, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn dieser die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder eine andere Sache angebracht hat. §§ Darüber hinaus regeln die §§ 445a, 445b BGB den Rückgriffsanspruch des Verkäufers und die Verjährung von Rückgriffsansprüchen neu. Die zuvor nur für NEUVERTEILUNG: Die Kosten für Mängelregulierungen werden künftig neu verteilt. Fotos: gsz den Verbrauchsgüterkauf geltenden Regressmöglichkeiten sind nunmehr auch im unternehmerischen Verkehr anzuwenden. Beispielsfall: „Der Käufer Konrad (K) kauft bei dem Lieferanten Ludwig (L), der einen Natursteinhandel betreibt, polierten Thassos-Marmor des griechischen Herstellers Heraklios (H) zum Preis von 50.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. K holt die Marmorfliesen bei L ab und lässt sie dann in seinem Privathaus verlegen. Erst nach Erledigung der Arbeiten zeigen sich auf dem Fliesenbelag Schattierungen, die nunmehr mit bloßem Auge zu erkennen sind und die aussehen, als hätten die Fliesen Schmutzflecken. Es handelt sich um feine Mikroschleifspuren in der Oberfläche, die auf Fehler des Herstellers zurückzuführen sind. Ein Gutachter stellt fest, dass eine Beseitigung des Mangels technisch unmöglich ist. Abhilfe kann nur durch einen kompletten Austausch der Bodenfliesen geschaffen werden. L hat die Mikroschleifspuren bei der Lieferung nicht erkannt und hatte auch keinen Grund, die Marmorfliesen daraufhin zu überprüfen.“ Der EuGH hat bereits 2011 entschieden, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts aufgrund der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Verbraucher berechtigt ist, auch die Ausund Einbaukosten im Zuge der Nacherfüllung verschuldensunabhängig im Rahmen der Mängelgewährleistung vom Verkäufer/Unternehmer erstattet zu verlangen. Diese Rechtsprechung wird durch die Neuregelung in § 439 Abs. 3 BGB gesetzlich normiert. Im obigen Fall kann K also die Ein- und Ausbaukosten von L ersetzt verlangen. Dann stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob L seinerseits vom Hersteller H die Kosten für den Aus- und Einbau er- GESTEINS PERSPEKTIVEN 4/2018
RECHT 9 SPEZIALISIERTE EXPERTISE Beratung und Vertretung im Bau- und Lieferumfeld „Was ändert sich für die Roh- und Baustoffindustrie nach neuem Bauvertragsrecht 2018?“ Diese Frage beantwortet der Hauptautor des Beitrages, RA Dr. Karsten Prote, als Referent beim vero-Unternehmerforum Ende Juni in Bad Homburg. Da es sich um ein Thema mit noch nicht bis ins letzte Detail absehbaren Folgen handelt, bat GP Dr. Prote und Kollegen zusätzlich um einen Beitrag für diese Ausgabe, um besonders auf den geänderten Aspekt der kaufvertraglichen Haftung hinzuweisen. Dr. Prote ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen im Bau-, Architekten- und Vergaberecht, Lehrbeauftragter an der TU Dortmund und Anwalt der Kanzlei GTW Anwälte für Bau- und Immobilienrecht Düsseldorf, Krefeld. Er berät Beteiligte von Bauvorhaben – und in diesem Zusammenhang auch Baustofflieferanten – bei der Vertragsgestaltung, unterstützt bei Vertragsverhandlungen und bietet baubegleitende Rechtsberatungen an. Der Kanzleiname „GTW“ ist das Kürzel von Grote, Terwiesche und Würfele – den Gründungspartnern der spezialisierten Kanzlei, die heute von 17 Rechtsanwälten in zwei Niederlassungen getragen wird, allesamt Spezialisten für Bau- und Immobilienrecht mit fundierter Expertise. Hinzu kommt die Vertretung in angrenzenden, für Mandanten wichtigen Bereichen wie Arbeits-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. setzt verlangen kann. Dies wurde ebenfalls neu geregelt. Die Rechtslage zwischen L und H wird nun durch den neuen § 445a BGB mit der oben dargestellten Rechtslage zwischen K und L dahingehend harmonisiert, dass auch der Lieferant L die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau vom Hersteller H verschuldensunabhängig verlangen kann. Letztverkäufer und Zwischenhändler können nunmehr also die Aufwendungen, die bei der Erfüllung ihrer Nacherfüllungspflichten entstehen, über einen selbstständigen Regressanspruch in der Lieferkette bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen. Entsprechend muss sich die produzierende Roh- und Baustoffindustrie in Zukunft gegen derartige Ansinnen wappnen. Ein Beitrag von Dr. Karsten Prote, Anwalt der Kanzlei GTW und Kanzlei- Partner sowie Isabell Parthe, Rechtsanwältin im Bau- und Architektenrecht, GTW Anwälte für Bau- und Immobilienrecht Düsseldorf / Krefeld g-t-w.com Gesteins Perspektiven 1.2 page.qxp_Layout 1 08/02/2018 08:33 Page 1 Europas führender Verschleißteilhersteller und Anbieter von Präzisionsbrecher-Ersatzteilen und Premium-Mangan-Verschleißteilen für den Bergbau und die Steinbruchindustrie. T. +44 (0) 1530 817 000 E. sales@cmscepcor.com Die echte Alternative Verschleißteilhersteller für Metso, Nordberg, Sandvik, Kue Ken, Parker, Pegson, Goodwin Barsby, SBM, Hartl, Kleeman. www.cmscepcor.com 4/2018 GESTEINS PERSPEKTIVEN
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