18 WIRTSCHAFT Geschlossene Form: Sind im elektronischen Fahrtenbuch nachträgliche Änderungen möglich, müssen diese Änderungen in einer Datei protokolliert werden. Diese Datei ist aufzubewahren. Ohne Protokollierung nachträglicher Änderungen liegt keine geschlossene Form des Fahrtenbuchs vor. Zeitnahe Aufzeichnungen: Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch sind zeitnah zu führen. In dem Streitfall wurden die Fahrten aufgrund von Notizzetteln zweimal im Monat ins elektronische Fahrtenbuch eingetragen. Die Notizzettel wurden danach entsorgt. Hier liegt ein Verstoß gegen die Pflicht der zeitnahen Führung des Fahrtenbuchs vor. Notizzettel: Die Notizzettel mit den Angaben zu Fahrten und zum Grund der Fahrt stellen wichtige Ursprungsaufzeichnungen dar, die nach Ansicht der Finanzrichter aufbewahrungspflichtig sind. Ohne Notizzettel können die Eintragungen nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Steuertipp: Plant ein selbstständiger Handwerker den Einsatz elektronischer Fahrtenbücher für die Fahrzeuge seines Betriebs, sollte er am besten das Gespräch mit seinem Steuerberater führen. Dieser hat wohl die umfangreichste Erfahrung, welche elektronischen Fahrtenbücher steuerlich vom Finanzamt anerkannt werden und welche dort durchfallen. Homeoffice-Pauschale: Aufzeichnungen empfehlenswert Auch im Jahr 2024 profitieren Selbstständige und Mitarbeiter von der Homeoffice-Pauschale. Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich absetzbar sind 6 Euro pro Tag, maximal 1260 Euro im Jahr. Wer nur fünf Minuten am Wochenende oder an Feiertagen zu Hause beruflich tätig wird, profitiert. Es empfiehlt sich für das Steuerjahr 2024 auf jeden Fall kurz aufzuzeichnen, an welchen Tagen welche Aufgaben im Homeoffice wahrgenommen werden. Zufluss von Gutschriften: BFH-Grundsätze beachten Profitiert ein selbstständiger Handwerker von der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung, muss er die Umsatzsteuer aus seinen Leistungen erst ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung begleicht. In der Praxis kam es bei Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen trotzdem häufig zum Streit. Denn wann gilt eine Gutschrift auf dem Konto des Handwerkers als zugeflossen? Bereits mit der Wertstellung (Valutierung) oder mit der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto? Die Antwort kam vom Bundesfinanzhof und lautet „mit der Verbuchung“ (BFH, Urteil v. 17.8.2023, Az. V R 12/22). Beispiel: Handwerker bekommt am 31.12.2023 einen Umsatz mit Wertstellung auf seinem Konto. Die Bank verbuchte die Gutschrift am 2.1.2024. Folge: Die Umsatzsteuer muss erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung Januar abgeführt werden. Dieselben Grundsätze gelten auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zugeflossen gilt der Umsatz als Betriebseinnahme im Jahr 2024. Stand des Wachstumschancengesetzes Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes, der hohe steuerliche Entlastungen für Unternehmer und Vermieter bringen sollte, wurde vom Bundesrat Ende 2023 blockiert. Nun hat der Vermittlungsausschuss getagt, ein Kompromiss wurde gefunden. Doch die Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 wackelt erneut, weil die Koalitionsparteien mit der Abschaffung der Agrardiesel-Subventionen nicht einverstanden sind. Leider sind zahlreiche Steuererleichterungen weggefallen oder eingeschränkt worden. Beispielsweise war die Wiedereinführung der 25%igen degressiven Abschreibung bei Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen – rückwirkend für Investitionen ab dem 1. Oktober 2023 geplant. Doch nun winkt die degressive Abschreibung erstmals für Investitionen, die ab 1. April realisiert werden. Die degressive Abschreibung beträgt nur noch das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 % im Jahr. Die verabschiedeten Steueränderungen des Wachstumschancengesetzes – rückwirkend zum 1. Januar 2024 – stellen wir in der nächsten Ausgabe vor. Ein Beitrag von GP-Autor Bernhard Köstler, Diplom-Finanzwirt (FH), Fachbuchautor sowie Journalist im Fachbereich Steuerrecht Bernhard.koestler@t-online.de Antworten auf interessante Steuerfragen Ich würde meinem Mitarbeiter gerne eine Inflationsausgleichsprämie von 500 Euro bezahlen. Ich habe aber erfahren, dass er bei seinem vorherigen Arbeitgeber bereits 3000 Euro steuerfrei bekommen hat. Was tun? Das ist gar kein Problem. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die ein Arbeitgeber in der Zeit von 26.10.2022 bis 31.12.2024 an Beschäftigte auszahlen darf, ist „arbeitgeberbezogen“. Jeder Arbeitgeber darf bis zu 3000 Euro je Mitarbeiter steuerfrei überweisen. Hat ein vorheriger Arbeitgeber 3000 Euro Inflationsausgleichsprämie bezahlt, hat der neue Arbeitgeber dasselbe Recht, bis zu 3000 Euro steuerfrei zu bezahlen. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann so bestens als Lockmittel verwendet werden, um einen von mehreren Betrieben umworbenen Bewerber ins Unternehmen zu holen. Ich habe keinen Firmenwagen, sondern nutze einen privaten Pkw für Privatfahrten. Kann ich dafür Betriebsausgaben geltend machen? Ja, bei Nutzung eines Privat-Pkw darf ein Unternehmer tatsächlich Betriebsausgaben geltend machen. Das sind pauschale 30 Cent für jeden betrieblichen gefahrenen Kilometer. Wurden 5000 Kilometer betrieblich zurückgelegt, winkt also ein Abzug vom Gewinn von 1500 Euro. Dazu kommt noch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Wichtig zu wissen: Möchte ein Unternehmer Betriebsausgaben geltend machen, ist er in der Beweispflicht. Das bedeutet im Klartext: Es müssen Aufzeichnungen zu den betrieblichen Fahrten geführt werden. Das muss kein Fahrtenbuch sein. GESTEINS Perspektiven 3 | 2024
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