10 RECHT den Bestand der VOB/B haben, die im vergangenen Jahr ihren 90. Geburtstag gefeiert hat? Angesichts der nunmehr Realität gewordenen Kodifizierung des Bauvertragsrechts drängt sich die Frage auf, ob die VOB/B ihrem Selbstverständnis als allgemeingültiges Regelwerk für das private Baurecht zukünftig noch gerecht werden kann oder wie die VOB/B umgestaltet werden muss, wenn sie die aktuelle Entwicklung überleben möchte. Dauer, Verlauf und Ergebnis dieses im März 2017 eingeleiteten Überlebenskampfes der VOB/B wird maßgeblich vom Verhalten bzw. der Reaktion des DVA abhängen. Nicht erst seit Bekanntwerden des BauVG war im DVA deshalb intensiv darüber diskutiert worden, wie man auf das neue Gesetz und die darin verankerten gesetzlichen Leitbilder, an denen sich auch die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung zu orientieren hat, reagieren soll. Dabei war jedem DVA-Mitglied bewusst: Die Erkenntnis, dass die Gestaltung des Bauvertragsrechts eine Aufgabe ist, die nicht (mehr) allein demokratisch nicht legitimierten Interessenverbänden überlassen werden kann, wird man nicht mehr zurückdrängen können. Umso überraschender war der Beschluss des DVA vom 18. Januar 2018. Danach soll die VOB/B bis auf Weiteres unverändert bleiben. „Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht“, so der DVA-Hauptausschuss. Mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags könne man die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen nicht mehr gewährleisten. Dabei hat sich der Gesetzgeber bereits im ersten Teil des neuen BauVG in zentralen Bereichen ganz bewusst von der VOB/B abgegrenzt, was im Hinblick auf die Frage nach der Wirksamkeit der von den gesetzlichen Leitbildern des BauVG abweichenden Regelungen in der VOB/B von erheblicher Bedeutung ist. Denn das BauVG ist bereits jetzt als „Paradigmenwechsel“ zu verstehen, der ganze Bibliotheken zur VOB/B Makulatur werden lässt. Allein mit der Regelung des § 650c BGB ist ein „wesentlicher Pfeiler der bisherigen VOB/B im Nachtragsrecht ins Wanken gebracht“ (Hans Ganten) worden. Die Abgrenzung des Gesetzgebers von der VOB/B ist alles andere als eine rein juristisch begründete Neukonzeption zu verstehen. Es ist vielmehr eine Kurskorrektur in Richtung „Kooperation statt Konfrontation“. Dies gilt für das von § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B abweichende Regelungssystem des § 650b BGB (Anordnungsrecht) ebenso wie für die dementsprechenden Vergütungsanpassungsregelungen (§ 650c BGB), die vom Gesetzgeber bewusst als Instrumente eines „kooperativen Miteinanders“ beim Bauen ausgestaltet sind. Hinzu kommt, dass auch die Berechnung der Mehrvergütung nach anderen, von der VOB/B grundlegend abweichenden Parametern zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die in §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B vorgesehene kalkulatorische Preisfortschreibung, wonach es bei Nachträgen maßgeblich auf die Urkalkulation ankommt, mit der Vergütungsanpassung nach § 650c Abs. 1 BGB, die auf den „vermehrten oder verminderten Aufwand … nach den tatsächlich erfor- GESTEINS PERSPEKTIVEN 3/2018
RECHT 11 derlichen Kosten angemessen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“ abstellt, einer isolierten Inhaltskontrolle standhält. Dass die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber beabsichtigte Umsetzung eines Systemwechsels durch ein „AGB-rechtliches Durchwinken“ der §§ 1 und 2 VOB/B vereiteln wird, ist in Anbetracht der Regelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kaum zu erwarten. Danach ist die Unwirksamkeit einer Klausel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Noch sind zwar wesentliche Regelungsbereiche der VOB/B verblieben, die in das BauVG (noch) nicht aufgenommen und auch von der Rechtsprechung bislang nicht als unwirksam ausfindig gemacht worden sind. Zudem enthält die VOB/B selbstverständlich auch Regelungen, die auch weiterhin Bestand haben und unter AGBrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich bleiben werden. Dies gilt namentlich für Ansprüche bei Störungssachverhalten und für die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Diese Regelungen werden allerdings als (wirksamer) Torso einer fast 90 Jahre lang maßgeblichen Vertragsordnung kaum ausreichen und den Bestand der VOB/B sichern können. Zudem würde man mit einer rein kosmetischen Reparatur der VOB/B die Sprengkraft des BauVG unterschätzen, dessen neue gesetzlichen Leitbilder zentrale Bereiche der VOB/B schon jetzt ausgehebelt haben. Die derzeit deutlich vernehmbaren Stimmen, wonach die VOB/B auch unter der Ägide des BauVG einer isolierten Inhaltskontrolle standhalten soll, könnten sich vor dem Hintergrund des erklärten Ziels des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Bauvertragsrechts nunmehr selbst in die Hand zu nehmen, am Ende als Durchhalteparolen institutionalisierter Hüter einer über fast 90 Jahre maßgeblichen Vertragsordnung erweisen, deren Niedergang nicht mehr aufzuhalten ist. THE NIAGARA ECCENTRIC The Niagara is the definitive scalping screen; it’s classic, but far from ordinary. The single eccentric shaft guarantees constant circular motion and consistent G-force, even under extreme conditions. www.haverniagara.com Clean openings in sticky situations. Dynamically balanced to minimize structural vibration. www.niaflow.com Fazit zum schrumpfenden VOB-Einfluss Historisch war die VOB/B die Antwort auf ein gesetzgeberisches Defizit des BGB sowie eine Entscheidung des Reichstages zu Beginn der Weimarer Republik, keine „reichsgesetzliche Regelung des Verdingungswesens“ zu erlassen, sondern diese Aufgabe den Interessenverbänden der Bauwirtschaft zu überlassen. Diese Entscheidung ist nun mit Verabschiedung des BauVG revidiert worden. Auf dem Weg zu einer umfassenden Kodifikation des Bauvertragsrechts ist das zum Jahresstart 2018 in Kraft getretene Bauvertragsrecht nur ein Anfang. Weitere Regelungen, die den dem DVA bislang eingeräumten Gestaltungsspielraum weiter eindämmen, werden folgen, wie der Koalitionsvertrag zeigt. Nicht nur der DVA wird sich also fragen müssen, was von der VOB/B noch übrig ist und ob der wirksame bzw. verbleibende Teil für ein eigenständiges, allgemeingültiges Regelwerk noch reicht. Eines wird das neue Gesetz allerdings schon jetzt bewirken: Der Einfluss der VOB/B wird deutlich schrumpfen. Denn das BauVG stellt eine Kampfansage an die im Mai 1926 verabschiedete Vertragsordnung dar, die im Ergebnis dazu führen kann, dass die VOB/B ihren 100. Geburtstag nicht mehr erleben wird. Ein Beitrag von Dr. Andreas Koenen, Lehrbeauftragter für Privates Baurecht an der Philipps-Universität in Marburg, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Inhaber einer ausschließlich auf Baurecht spezialisierten überörtlichen Anwaltskanzlei www.bauanwaelte.de DYNAMICALLY BALANCED MINIMAL VIBRATION CONSISTENT G-FORCE FAR FROM ORDINARY. INGENIOUSLY ECCENTRIC. THE NIAGARA. 3/2018 GESTEINS PERSPEKTIVEN
Sennebogen 825E_RecyclingAktiv.indd
MOBILE AUFBEREITUNG 63 likantrieb,
MOBILE AUFBEREITUNG 65 Umstieg von
MOBILE AUFBEREITUNG 67 tisiert aus
MOBILE AUFBEREITUNG 69 TUNNELBAU LI
DIREKTGEWINNUNG 71 Kompakte Backenb
MOBILE AUFBEREITUNG 73 DAUERBRENNER
MOBILE AUFBEREITUNG 75 Trommelwirbe
MOBILE AUFBEREITUNG 77 Brechen und
92 auf Herz und Nieren getestet. Fo
TREFFPUNKT 81 Als mittlerweile etab
TREFFPUNKT 83 FÜR BESONDERE AUFGAB
TREFFPUNKT 85 mit Vorträgen gleich
TREFFPUNKT 87 die Experten über ei
TREFFPUNKT 89 ein schonendes Verhal
TREFFPUNKT 91 -bewertung durch den
TREFFPUNKT 93 Schwerpunktgetriebene
G P GESTEINS TREFFPUNKT PERSPEKTIVE
TREFFPUNKT 97 zusätzlichen Informa
TREFFPUNKT 99 MINING 2018 Forschung
TREFFPUNKT 101 HAUS WAHNFRIED AM RA
INFO 103 INSERENTENVERZEICHNIS GP 3
KLEINANZEIGEN 105 Ihre Ansprechpart
Laden...
Laden...
Laden...