128 WIRTSCHAFT STEUERTELEGRAMM Foto: Tim Reckmann_pixelio.de Foto: Andreas Hermsdorf_pixelio.de gerechnet werden, ob es sich nicht lohnt, die monatliche Gehaltsabrechnung für den geldwerten Vorteil anzupassen. Denn für Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermitteln die Arbeitgeber ohne Fahrtenbuch den zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der 0,03-%-Regelung. Bei weniger als 180 solcher Fahrten pro Jahr ist es jedoch zulässig, den geldwerten Vorteil nach der 0,002-%-Regelung zu ermitteln. Neu: Bisher konnten Arbeitgeber den geldwerten Vorteil jeden Monat nach der 0,03-%-Regelung ermitteln, auch wenn die 0,002-%-Methode für sie günstiger gewesen wäre. Die Reduzierung des Arbeitslohns mussten Arbeitnehmer dann umständlich in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Ab 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber auf Verlangen von Arbeitnehmern hin die 0,002-%-Regelung anwenden (BMF, Schreiben v. 4. April 2018, Az. IV C 5 – S 2334/18/10001). Das bedeutet im Klartext: Der geldwerte Vorteil fällt deutlich niedriger aus als bei der 0,03-%-Regelung. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin nutzt ihren Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) an 160 Tagen im Jahr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (einfache Entfernung 35 km). Nach der 0,03 %-Regelung käme es zur Versteuerung des folgenden geldwerten Vorteils: 3780 Euro (30.000 Euro x 0,03% x 35 km x 12 Monate). Bei Anwendung der 0,002-%-Regelung würde der zu versteuernde geldwerte Vorteil nur 3360 Euro betragen (30.000 Euro x 0,002 % x 35 km x 160 Fahrten). Voraussetzungen: Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber nachweisen können, dass sie den Dienstwagen zu nicht mehr als 180 Fahrten pro Jahr genutzt hat. Die genaue Anzahl der Fahrten muss sie auszeichnen und dem Arbeitgeber mitteilen. Ein Beitrag von Diplom-Finanzwirt Bernhard Köstler, Schriftleiter des Informationsdienstes „SSP – Steuern sparen professionell“ bernhard.koestler@t-online.de Weitere Änderungen 2019 im Kurz-Überblick Fristen: Die Steuererklärungen 2018 müssen erstmals frühestens bis Ende Juli 2019 ans Finanzamt übermittelt werden. Bei Erstellung der Steuererklärungen 2018 durch Steuerberater genügt die Abgabe bis Ende Februar 2020. Grundfreibetrag: Erst wenn 2019 der Grundfreibetrag von 9168 Euro/18.336 Euro (ledig/zusammenveranlagte Eheleute) überschritten wird, werden Steuern fällig. Betriebliche Altersvorsorge: Wird das Gehalt von Arbeitnehmern in Beiträge zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds umgewandelt, bleiben Beiträge bis zu 6432 Euro steuerfrei (8 % von 80.400 Euro). Rentenversicherungsbeiträge: Beiträge zur Rentenversicherung oder zu Rürup-Renten können 2019 maximal in Höhe von 21.388 Euro/42.776 Euro (ledig/zusammenveranlagte Eheleute) als Sonderausgaben abgezogen werden. Das sind 88 % des Höchstbetrags von 24.305 Euro/48.610 Euro. Kinder-Vergünstigungen: Ab Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld für jedes Kind um 10 Euro pro Monat. Der Kinderfreibetrag klettert 2019 von bisher 4788 Euro auf 4980 Euro. Unterstützung: Unterstützen Steuerzahlende ihre Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen, finanziell, können sie diese Unterstützungsleistungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der abziehbare Höchstbetrag klettert 2019 auf 9168 Euro. Satteldachhalle Typ SD12 (Breite: 12,00m, Länge: 21,00m) • Traufe 3,35m, Firsthöhe 4,00m • mit Trapezblech, Farbe: AluZink • incl. Schiebetor 3,00m x 3,20m • feuerverzinkte Stahlkonstruktion • incl. prüffähiger Baustatik Mehr Infos Aktionspreis € 19.900,- ab Werk Buldern; excl. MwSt. Schneelastzone 2, Windzone 2, a. auf Anfrage www.tepe-systemhallen.de · Tel. 0 25 90 - 93 96 40 GESTEINS PERSPEKTIVEN 2/2019
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