48 Nachhaltigkeit Themenüberblick Wiederverwendung von Asphalt, Teil 2 Die Wiederverwendung von Ausbauasphalt hat sich lange bewährt. Sie schont die Ressourcen Bitumen, Füller und Gesteinskörnungen. Für die Wiederverwendung ist eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben und technischer Vorschriften zu beachten. Dipl.-Ing. Lothar Drüschner gibt einen Überblick zum Thema. (Dieser Artikel ist eine Fortsetzung aus der Ausgabe 7/23.) 8|2023 Die Lagerung von Ausbauasphalt und Asphaltgranulat ist ohne zusätzliche dichte Befestigung des Lagerplatzes oder einer Abdeckung möglich. (Quelle: DAV)
Nachhaltigkeit 49 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Mit Wirkung vom 1. August 2017 trat die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft, welche die entsprechenden Länderverordnungen ablöste. Mit der AwSV wird die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach deren Gefährlichkeit vorgenommen. Sie stellt technische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen und Gemischen. Zwischenzeitlich sind im Rahmen von Genehmigungsverfahren durch die Wasserbehörden besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Haldenflächen gestellt worden. Diese reichen von der Untersagung der Lagerung und über eine Lagerung in Containern bis hin zum Bau von Rückhaltebecken für das Niederschlagswasser. Begründet wurden diese Forderungen auch durch das Merkblatt 3.4/1 (Umweltfachliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Straßenaufbruch vom 03.05.2017) aus Bayern und die Ausführungen in der LAGA M 20 unter den Punkten II 1.3.3. Die Ausführungen in der LAGA M 20 beziehen sich im Übrigen auf das bayerische Merkblatt. Darin wird eine Unterscheidung für den Ausbauasphalt, gemessen am Feststoff, getroffen: ≤ 10 mg/kg PAK nach EPA: Ausbauasphalt ohne Verunreinigungen > 10 bis ≤ 25 mg/kg PAK nach EPA: gering verunreinigter Ausbauasphalt Mit dieser Feststellung sind die Verwertungsklassen A und A1 aus der RuVA-StB aus dem Jahre 2001 wieder aufgenommen worden. Das bayerische Merkblatt beurteilt den Fall > 10 bis ≤ 25 mg/kg PAK nach EPA im Feststoff „nach geltender Rechtslage“ als „festen wassergefährdenden Stoff“. Dieser Standpunkt erscheint vor dem Hintergrund der AwSV nicht mehr maßgeblich, da spezifische Ländervorschriften nicht anzuwenden sind. Zudem hat das Umweltbundesamt (UBA) seinerzeit Folgendes auf Anfrage aktuell mitgeteilt: „Gemäß der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), BGBl 2017, Teil I, Nr. 22, Seite 905, § 3 Absatz 2 (letzter Absatz, Satz 1) gilt: „Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden.“ Somit ist das nachgefragte feste Gemisch aus den nwg-Stoffen natürliches Gestein (Kenn-Nr. 765) und Bitumen (Kenn-Nr. 326) ebenfalls als nicht wassergefährdend (nwg) einzustufen.“ [5] Diese Einstufung aus dem November 2017 durch das UBA ist durch ein weiteres Schreiben eines anderen Mitarbeiters zurückgenommen worden. Auf Betreiben des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) wurde daraufhin eine Eluat-Untersuchungsreihe initiiert, die in einer fachlichen Stellungnahme dem UBA übergeben wurde. Das UBA stellte fest, dass bei Ausbauasphalten mit einem Anteil von > 10 bis ≤ 25 PAK mg/kg eine Wassergefährdung nicht zu befürchten und deshalb eine Lagerung ohne umfängliche Schutzmaßnahmen möglich ist. Der Text des bayrischen Merkblattes wurde entsprechend geändert: Vor diesem Hintergrund ist die Lagerung von Ausbauasphalt und Asphaltgranulat ohne zusätzliche dichte Befestigung des Lagerplatzes oder einer Abdeckung möglich. Im Übrigen ist eine Vermischung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit einem unbelasteten Asphalt nicht zulässig. Technische Regelwerke Die Wiederverwendung von Asphaltgranulat wird in den technischen Regelwerken • VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, DIN 18299, • Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt, DIN 18317 • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13) • Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt-StB 07/13) • Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB 09) • Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (M WA), Ausgabe 2009) angesprochen. Während in den ATV DIN 18299 die Verwendung ungebrauchter Baustoffe gefordert wird, ergibt sich aus den ATV DIN 18317 die Anwendung von Asphaltgranulat, sofern die Anforderungen der TL Q PLANT DIGITAL | NACHHALTIG EFFIZIENT Das Tool für Betreiber von Mischanlagen. • Durchgängiger Bestell- und Lieferprozess • Effiziente Produktionsplanung • Ressourcenschonende Betriebsdatenanalyse „Laut UBA ist die Verfügbarkeit der PAK aus Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A mit einem PAK-Gehalt bis zu 25 mg/kg nicht höher als bei Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A1 mit einem PAK-Gehalt bis zu 10 mg/kg. Bei gering verunreinigtem Ausbauasphalt (10 < PAK ≤ 25 mg/kg) besteht daher im Vergleich zum Ausbauasphalt ohne Verunreinigungen keine Besorgnis, dass bei Lagerung ohne besondere Untergrundbefestigung oder Abdeckung durch Elution von PAK eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nach § 62 Absatz 1 WHG eintritt.“ [6] q-point.com 8|2023
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