34 Schwerpunkt: Abdichtung von Fahrsilos Beispiele für leichte Eindrücke in der Asphaltdeckschicht (Quelle: Ohe) den. Ausgeschlossen im Sinne dieser Veröffentlichung werden ausdrücklich Lagerflächen für pflanzenölhaltige Gärsubstrate (Ölfrüchte). Derartige Gärsubstrate beinhalten Substanzen, die unter bestimmten Expositionsbedingungen das Bindemittel Bitumen nicht nur konsistenzmäßig verändern, sondern auch chemisch derart angreifen, dass das Gebrauchsverhalten nicht mehr sichergestellt werden kann. Rechtliche Grundlagen Für den Bau und den Betrieb von Fahrsilos sind grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben des Bau- und Wasserrechts zu beachten. Im Folgenden sollen die wasserrechtlichen Bestimmungen näher beschrieben werden, da von ihnen besondere Anforderungen an die Bautechnik ausgehen. Nach dem sogenannten Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 62, Satz 1 WHG) [4] müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt dieser Satz entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. Demnach hat der Betreiber die Pflicht, dass seine Anlage mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden muss. Diese Anforderungen werden in den entsprechenden nachgestellten Verordnungen konkretisiert und deren Einhaltung mittels technischer und betrieblicher Lösungen in den technischen Regeln beschrieben. Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 des WHG. Die Spezifizierung der wasserrechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes erfolgte bisher über die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS der Länder). Diese Länderverordnungen werden durch o. g. bundeseinheitliche AwSV ersetzt. Gemäß § 63 WHG gelten u. a. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen in • Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen) und • Lager- und Abfüllanlagen von Gärsubstanzen und Gärresten in Biogasanlagen (Biogas-LA-Anlagen) als geeignet, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden. Tabelle 1: Beispiele für den Aufbau von Asphaltbefestigungen für Fahrsiloanlagen in Abhängigkeit von den Beanspruchungen Merkmale und Befestigungsaufbau Gärfuttersiloanlagen Lagerflächen von Biogasanlagen Bemessung in Anlehnung an die RStO 12 Tafel 1, Zeile 1, Belastungsklasse Bk0,3 Tafel 1, Zeile 1, Belastungsklasse Bk1,0 Beanspruchungsprofil · Befahren mit Traktoren · Fahrzeuge mit Stollenbereifung · gelegentliche Befahrung · Befahren mit Traktoren und schweren Lkw · Stollenbereifung · häufige Befahrung Asphaltdeckschicht 4 cm (Dichtschicht) 4 cm (Dichtschicht) Asphalttragschicht 10 cm 14 cm ungebundene Tragschichten unter der Asphaltbefestigung · Dicke der Frostschutzschicht gemäß ermittelter Dicke für den frostsicheren Oberbau nach den RStO 12, Abschnitt 3.2 · Frostschutzschicht nach den TL SoB-StB [11] · Anforderungen an die Frostschutzschicht gemäß den ZTV SoB-StB [12] · Verformungsmodul EV2 mindestens 100 MPa · Dicke der Frostschutzschicht gemäß ermittelter Dicke für den frostsicheren Oberbau nach den RStO 12, Abschnitt 3.2 · Frostschutzschicht nach den TL SoB-StB [11] · Anforderungen an die Frostschutzschicht gemäß den ZTV SoB-StB [12] · Verformungsmodul EV2 mindestens 120 MPa anstehender Untergrund Verformungsmodul EV2 mindestens 45 MPa Verformungsmodul EV2 mindestens 45 MPa 3|2019
Schwerpunkt: Abdichtung von Fahrsilos 35 Darüber hinaus legt der Gesetzgeber mit Anlage 7 AwSV für Lager- und Abfüllanlagen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) fest, dass in diesen Anlagen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden dürfen, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Nach § 63 Abs. 1 WHG dürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die allgemeinen Anforderungen insbesondere an JGS-Anlagen sind in der Anlage 7 Nr. 2 konkretisiert und die entsprechenden Nachweise gemäß § 42 AwSV dem Antrag auf die Erteilung der Eignungsfeststellung beizufügen. Hinsichtlich der technischen und betrieblichen Ausführung leiten Regelungen der Deutschen Gesellschaft für Wasserwirtschaft und Abfall (DWA) in der jeweils gültigen Fassung Lösungsmöglichkeiten ab, bei deren Anwendung in der Regel davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Vorgaben der AwSV und des § 62 WHG eingehalten werden. Die DWA-Arbeitsblätter • DWA-786 Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) – Ausführung von Dichtflächen [5], • DWA-A 792 Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) – Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) [6] und Neben der Beanspruchung durch Normal- und Schubkräfte wird die Oberfläche der Asphaltdeckschicht zusätzlich durch Abschieben mit Rad- oder Frontladern beansprucht. • DWA-A 793-1 Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) – Biogasanlagen – Teil 1: Errichtung und Betrieb mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft [7] stellen dabei einen technischen Mindeststandard als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 WHG dar. Beim Vorliegen einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Bauartgenehmigung sind dessen Regelungen jedoch vorrangig gegenüber den TRwS anzuwenden. Widersprüche werden somit nach Auffassung des Deutschen Instituts für Bautechnik durch die Regelungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, die nach dessen Ansicht vorrangig angewendet werden sollen, aufgelöst. Die Nachweise der Eignungsfeststellung können nach Ansicht der Autoren im Rahmen einer entsprechenden Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder im Rahmen einer Bleiben Sie auf dem Laufenden! 8 x im Jahr ab 110,– Euro Offizielles Organ von: Fachzeitschrift für Herstellung und Einbau von Asphalt Die Fachzeitschrift „asphalt“ vertritt als offizielles Organ des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) e.V. und seiner Regionalverbände sowie des Deutschen Asphaltinstitutes (DAI) e.V. die Interessen der Asphalt produzierenden und verarbeitenden sowie der damit verbundenen Industrie. Thematische Schwerpunkte der „asphalt“ sind praxisnahe Fachartikel, Berichte und Reportagen. • Wirtschaft und Politik mit Auswirkungen auf die Asphaltbranche • Entwicklungen und Tendenzen in der Verkehrspolitik • Neue Einbauverfahren • Neuerungen in der Maschinentechnik • Wiederverwendung • Lärmreduzierung • Interessante Bauvorhaben • Neue Regelwerke für die Asphaltbranche • Aus dem Asphaltmischwerk • Neues aus dem Prüflabor • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Für alle Bereiche wird umfassend über Forschung und Entwicklung, Unternehmen, Verbände, Institutionen und Personen sowie über Literatur und Veranstaltungen berichtet. Stein-Verlag Baden-Baden GmbH, Josef-Herrmann-Straße 1–3, D-76473 Iffezheim Tel.: +49 7229 606-0, Fax: +49 7229 606-10, infoSTV@stein-verlagGmbH.de, www.stein-verlagGmbH.de Abonnement-Bestellung online: shop.stein-verlaggmbh.de 3|2019
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