26 Schwerpunkt: Deponiebau – Teil 1 Stand der Dinge und Ausführungshinweise zu Detailpunkten 5 Jahre Eignungsbeurteilung und Güterichtlinie Abdichtungskomponenten aus Deponieasphalt Einbau der Asphaltdichtung Deponie Rechenbachtal bei Zweibrücken (Foto: Asmus) 5|2020
Schwerpunkt: Deponiebau – Teil 1 27 In Ausgabe 2/2016 haben wir über Asphaltabdichtungen für Deponien berichtet und dass sie seinerzeit aktuell auch ohne Nachweis der Eignung im Einzelfall angewendet werden dürfen. Fünf Jahre nach der Eignungsbeurteilung und Güterichtlinie Abdichtungskomponenten aus Deponieasphalt berichten wir nun in einem zweiteiligen Beitrag über den Stand der Dinge und geben sachdienliche Ausführungshinweise zu Detailpunkten. Im ersten Teil blicken wir noch einmal auf die Historie, geben einige grundsätzliche Anmerkungen und betrachten Konstruktionsdetails. Von Prof. Thomas Egloffstein und Prof. Franz Sänger Asphaltabdichtungen für Deponiebasisabdichtungen gab es in Deutschland seit den 1970er-Jahren und wurden bis in die 1990er-Jahre in beachtlicher Anzahl und Fläche in unterschiedlichen Aufbauten aus Asphalttrag- und -dichtungsschicht(en) immer wieder mit Erfolg ausgeführt. Nach einer langen Phase der Erfahrungssammlung in den 1980er-Jahren wurde die mineralische Abdichtung bzw. die Kombinationsdichtung mit einer Kunststoffdichtungsbahn als Regelabdichtung in der TA (technischer Anleitung) Abfall (1991) und TA Siedlungsabfall (1993) festgeschrieben. Für alle anderen Abdichtungskomponenten musste nunmehr die Gleichwertigkeit zur Regelabdichtung nachgewiesen werden. Etwa um diese Zeit bemühte sich das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) darum, die beiden Rechtsbereiche Abfallrecht und Baurecht zusammenzuführen (Herold 1994) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erarbeiten, welche den Gleichwertigkeitsnachweis im Einzelfall ersetzen sollten. Nach den richtungsweisenden „Grundsätzen für den Eignungsnachweis von Dichtungselementen in Deponieabdichtungssystemen“ des DIBt (1995) erschien als Erste einer Reihe von bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt 1996 die Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung „Deponieasphalt für Deponieabdichtungen der Deponieklasse II“ (DIBt 1996). Diese Grundlage für Asphaltabdichtungen in Deponien wurde flankiert durch das DVWK-Merkblatt 237/1996 „Deponieabdichtungen in Asphaltbauweise“ und die GDA „Empfehlungen (E 8) zu Asphaltbauweisen im Deponiebau“ (DGGT 1997). Aufgrund des Wechsels von Zuständigkeiten zwischen dem DIBt und den Ländern lief die DIBt-Zulassung nach fünf Jahren im Jahr 2001 aus. Sie wirkte und wirkt jedoch bis heute nach, einige Basis- und mehr noch Oberflächenabdichtungen von Deponien wurden in den späten 1990ern und den 2000ern in Anlehnung an die DIBt-Zulassung und zugehörige Merkblätter zur Qualitätssicherung hergestellt (i. W. die Mischgutzusammensetzung, weniger die Anzahl der Lagen und die Schichtdicken). Nach dem Wegfall der Zuständigkeit des DIBt für Deponien übernahmen es die Länder mit der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Deponietechnische Vollzugsfragen“ (seit 2003) bzw. seit 2010 LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“, unter der Weiterentwicklung der früheren DIBt-Grundsätze „Allgemeinen Grundsätze für die Eignungsbeurteilung von Abdichtungskomponenten der Deponieoberflächenabdichtungssysteme“ (LAGA 2004), seit 2006 bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen für verschiedene Oberflächenabdichtungskomponenten herauszugeben. Diese waren dann ohne „Gleichwertigkeitsnachweis“ bundeseinheitlich genehmigungsfähig. Eignungsbeurteilung und bundeseinheitlicher Qualitätsstandard Seit Inkrafttreten der Deponieverordnung von 2009 fand ein Paradigmenwechsel, weg von der „Regelabdichtung“ und hin zur „Abdichtungskomponente“, statt, der dem Stand der Technik und einem bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) genügen sollte. Für das Abdichtungssystem dürfen Materialen, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt. Für die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen definieren die Länder Prüfkriterien und legen Anforderungen an den fachgerechten Einbau sowie an das Qualitätsmanagement in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (BQS) fest (DepV 2009/2020). Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt. 5|2020
Laden...
Laden...
Laden...