8 RECHT Ist das Schicksal der VOB besiegelt? Gerade erst zu Jahresbeginn ist das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in Kraft getreten, da kündigten CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag an, das im vergangenen Jahr auf den Weg gebrachte Gesetzgebungsprojekt fortsetzen zu wollen. Ein weiterer Schritt zur Entliberalisierung der Bauwirtschaft. Neben der Stärkung des Verbraucherschutzes im Baubereich soll laut Koalitionsvertrag zukünftig dafür Sorge getragen werden, dass große öffentliche Bauvorhaben „in puncto Baukosten und Termintreue wieder verlässlicher werden“. Die bereits in der letzten Legislaturperiode eingerichtete „Reformkommission Großprojekte“ werde hierzu Vorschläge vorlegen, auf deren Basis geprüft werden solle, welche gesetzlichen Änderungen zur Umsetzung erforderlich sind. Damit ist absehbar, dass den Ankündigungen der Großen Koalition im vergangenen Jahr, wonach das Bauvertragsrecht weiter reformiert werden soll, Taten folgen werden. Die tatsächliche Bedeutung des Bauvertragsrechts (BauVG) wird mit dem vom Gesetz verwendeten Begriff der „Reform“ allerdings verharmlost, handelt es sich hierbei doch um den vorläufigen Abschluss des seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) größten Gesetzgebungsprojekts im Bereich des privaten Baurechts. Hinter ihm verbirgt sich nicht weniger als die Idee, die Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten im Rahmen eines eigenständigen – bis dato gar nicht vorhandenen – Bauvertragsrechts gesetzlich zu regeln und damit letztlich die, weitestgehend nach liberalen Prinzipien organisierte, Bauwirtschaft zu entliberalisieren. Die VOB/B als Relikt des liberalen Staates Wie ist es zu erklären, dass die Baubranche – immerhin Schlüsselbranche der deutschen Wirtschaft – über mehrere Epochen hinweg vom Gesetzgeber verschont geblieben ist, und wie konnte es dazu kommen, dass die Bundesregierung erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts ein demokratisches Legitimationsdefizit im Baubereich ausgemacht hat und es nunmehr als eigene Aufgabe ansieht, die Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten zu regeln? Um diese Frage beantworten zu können, muss man sich in Erinnerung rufen, dass das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte und für die Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten maßgebliche Werkvertragsrecht im Kaiserreich unter liberalen Vorzeichen konzipiert worden war. Dass die vom liberalen Geist geprägten Regelungen der §§ 631 bis 650 BGB die Weimarer Republik, das Dritte Reich und auch die Bundesrepublik überstehen konnten, hängt vor allem damit zusammen, dass es den aus Interessenvertretern von Auftraggebern und Auftragnehmern zusammengesetzten Verbänden in der zweiten Hälfte der 1920er-Jahre gelungen war, eine eigene Vertragsordnung – die „Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB“ – zu schaffen und diese über mehr als 90 Jahre hinweg gegen alle Widerstände zu verteidigen. Zu Beginn der Weimarer Republik hatte der Reichstag den Antrag auf reichsgesetzliche Regelung des Verdingungswesens mit großer Mehrheit abgelehnt, woraufhin – unter der geschäftsführenden Leitung des Reichsfinanzministeriums – ein ehrenamtlicher Sachverständigenausschuss eingesetzt worden war, „um für die Vergebung von Leistungen und Lieferungen einheitliche Grundsätze für Reich und Länder zu schaffen“ (Vorwort der ersten Ausgabe der VOB/B vom Mai 1926). Selbst in den sieben Jahrzehnten, in denen das Werkvertragsrecht nach 1945 galt, sah der Gesetzgeber keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, obschon schon lange bekannt war, dass der Gesetzgeber des BGB Ende des 19. Jahrhunderts die am Bau Beteiligten gar nicht im Blick hatte und das Werkvertragsrecht der Komplexität eines – auf einen längeren Herstellungsprozess eines Bauwerks gerichteten – Bauvertrags nicht gerecht wird. Dessen ungeachtet überließen es Regierung und Parlament nicht nur in der Krise der Weimarer Republik, sondern auch im Dritten Reich und in der bundesrepublikanischen Ära Vertretern der deutschen Bauwirtschaft, die Grundsätze für eine vermeintlich sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten. Organisiert waren diese im „Reichsverdingungsausschuss“. In diesem waren Vertreter der Reichsregierung und der Länderregierungen, des Deutschen Städtetages, des Reichsverbundes der Deutschen Industrie – Fachgruppe Bauindustrie, des Reichsverbundes des Deutschen Handwerks, der Arbeitnehmer-Gewerkschaften, des Verbandes der Deutschen Architekten und Ingenieurvereine und des Bundes Deutscher Architekten versammelt. Heute ist der Hüter der VOB/B ein nicht rechtsfähiger Verein, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), dem wiederum Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) wie auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer der Bauwirtschaft angehören. Ziel beider Organisationen war und ist es, allgemeingültige Regeln für das private Baurecht aufzustellen, weil das Werkvertragsrecht des BGB die komplexen Besonderheiten des privaten Baurechts nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Nach dem seit den 1920er-Jahren geltenden Selbstverständnis des „Reichsverdingungsausschusses“ bzw. des DVA sollen mit der VOB/B das Fehlen bauspezifischer Regeln im Werkvertragsrecht ausgeglichen und ein „gerechter“ Ausgleich zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer geschaffen werden. Die enorme Bedeutung der VOB/B als marktbeherrschendes Regelwerk über mehrere Epochen hinweg wäre nicht denkbar gewesen, wenn zu deren Hütern nicht immer auch die öffentliche Hand gehört hätte, die nicht nur für den Siegeszug, sondern auch für den Erhalt der VOB/B Sorge getragen hat. Nicht zuletzt GESTEINS PERSPEKTIVEN 3/2018
RECHT 9 dadurch, dass diese – nach den zwingend einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften – bei jedem öffentlichen Auftrag in den Bauvertrag einbezogen werden muss. Entstehung des neuen Bauvertragsrechts (BauVG) Über einen Zeitraum von 117 Jahren hinweg waren also zentrale Fragen der Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten weitestgehend der Disposition der Vertragsparteien überlassen, denen mit der VOB/B eine vom DVA den sich ändernden Verhältnissen angepasste Vertragsordnung zur Seite stand, die von der Rechtsprechung nur selten infrage gestellt worden ist. Als gesetzliches Korrektiv des „freien Spiels der Kräfte“ standen der Rechtsprechung lediglich gesetzliche Verbote und über das in den 1970er-Jahren geschaffene AGB-Gesetz eine für den Gesetzesanwender schwer durchschaubare Inhaltskontrolle einzelner Vertragsklauseln zur Verfügung. Mangels gesetzlicher Leitbilder war das Bauvertragsrecht in zentralen Teilbereichen des Baurechts zum Richterrecht geworden, wodurch die Justiz eine (Gestaltungs-)Macht erringen konnte, die in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu der nur rudimentär ausgeprägten Spezialisierung der Richterschaft stand. Auch wenn sich das demokratische Legitimationsdefizit der VOB/B geradezu aufdrängte, sah der Gesetzgeber lange Zeit keinen Handlungsbedarf. So hielt selbst der Deutsche Juristentag im Jahre 1984 eine Neukonzeption des Werkvertragsrechts für nicht erforderlich. Als sich einige Jahre später im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung (2002) eine grundlegende Überarbeitung des Werkvertragsrechts als Teil des Besonderen Schuldrechts anbot, ließ man diese Gelegenheit in Berlin ungenutzt verstreichen, obwohl zu dieser Zeit bereits die ersten Stellungnahmen von Baurechtsspezialisten zu einem eigenständigen Bauvertragsrecht vorlagen. Es bedurfte des Einflusses des Deutsche Baugerichtstages, der seit 2006 alle zwei Jahre tagt, um die Rahmenbedingungen für die Schaffung eines eigenständigen Bauvertragsgesetzes zu verbessern. Daraufhin gründete sich der Arbeitskreis „Bauvertragsrecht“ im Justizministerium (2010), in dem sich nicht nur Interessenvertreter, sondern vor allem auch Fachleute versammelten. Auf dessen Abschlussbericht (18. Juni 2013) folgte ein Referentenentwurf aus dem Justizministerium (September 2015), in dem die Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages aufgegriffen wurden. Das folgende halbe Jahr bis zum Regierungsentwurf (März 2016) haben Lobbyisten genutzt und der jahrelangen intensiven Vorarbeit „kurzerhand den substanziellen Boden entzogen“ (Leupertz, in: Baurecht 2017, Heft 5 – Editorial). In der sich anschließenden Anhörung der Sachverständigen im Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz konnten jedoch „die Dinge wieder ein Stück weit ins Lot gerückt und das Schlimmste verhindert“ werden (ebd.). Das BauVG als Frontalangriff auf die VOB/B Welche Auswirkungen wird das neue Bauvertragsrecht auf die Auslegung und A WIRTGEN GROUP COMPANY BEEINDRUCKEND STARK. NEU! MOBILER BACKENBRECHER MOBICAT MC 120 Z PRO MOBICAT MC 120 Z PRO KRAFTVOLLE PERFORMANCE UND ROBUSTHEIT, GEPAART MIT INTUITIVER BEDIENUNG UND WARTUNGSARMEM BETRIEB. Als erster Backenbrecher der neuen PRO-Linie verfügt die MOBICAT MC 120 Z PRO über einen beeindruckend starken Brecher und das größte unabhängige Vorsieb ihrer Klasse – für maximale Leistungen bis 650 t/h! Das neue, intuitive Bedienkonzept SPECTIVE unterstützt den Benutzer dabei aktiv, für jede Aufgabe schnell und präzise die optimale Einstellung zu finden – ganz einfach per Touchscreen. Die MOBICAT MC 120 Z PRO: Das intelligente Kraftpaket. www.kleemann.info KLEEMANN GmbH · Manfred-Wörner-Str. 160 · D-73037 Göppingen · T: +49 71 61 / 206 0 3/2018 GESTEINS PERSPEKTIVEN
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