6 Aktuell ASR A5.2 Für mehr Sicherheit im Straßenbau Am 21. Dezember 2018 wurde die Technische Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ ASR A5.2 im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Die ASR A5.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt ab dem Datum der Bekanntmachung und entfaltet somit die Vermutungswirkung zur Einhaltung der Forderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie ist auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht und frei zugänglich. INFO Dieser Fachbeitrag basiert auf einem Vortrag, gehalten auf dem DAV/DAI-Asphaltseminar 2019 in Willingen. Von Dipl.-Ing. Thomas Vogel Das Leben und die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen und die Erhaltung von Leben und Gesundheit auf Straßenbaustellen ist das höchste Ziel. (Quelle: DAV/hin) Neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. BGB § 823) sind zwei weitere Rechtsgrundlagen maßgeblich. Zum einen die Rechtsgrundlage zur sicheren Lenkung und Leitung des Verkehrs. Diese wird durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-95) auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) umgesetzt/beschrieben. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten auf Straßenbaustellen gehören nicht zum Regelungsumfang der RSA. Weitere Regelwerke hierzu sind u. a. die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA). Die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzrecht geregelt. Für Arbeitsstellen an Straßen im Sinne der ASR A5.2 gelten u. a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Baustellenverordnung (BauStellV), die dazugehörenden Technischen Regeln als Konkretisierung der jeweiligen Verordnungen und die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften (UVVen, DGUV- Vorschriften). Die ASR A5.2 ist eine solche Technische Regel. Während sich das ArbSchG, die ArbStättV, die Technischen Regeln und die UVVen an die Unternehmer/Arbeitgeber richten, wendet sich die BauStellV an den Bauherrn. Hiernach ist der Bauherr verpflichtet, Bauvorhaben so zu planen, dass bei der Ausführung der Baumaßnahmen unter anderem die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz umgesetzt bzw. eingehalten werden können. Weiterhin ist er nach § 2 der Baustellenverordnung verpflichtet, in der Planungsphase und in der Ausführungsphase die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Hiernach muss er in seine grundsätzlichen Überlegungen u. a. den Stand der Technik mit einbeziehen. Der Stand der Technik wird insbesondere in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln wie beispielsweise der ASR A5.2 beschrieben. In der Planungsphase sind u. a. folgende Fragen zu klären: • Werden Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr notwendig? Und wenn ja, in welcher Bauphase und in welchem zeitlichen Umfang? • Ist eine Vollsperrung möglich? Sind geeignete Umleitungsstrecken vorhanden? Welche Verkehrsart und Verkehrsstärke liegen vor? • Sind die vorhandenen Querschnitte/Baufeldabmessungen ausreichend, um die Verkehrsführung entlang der Baustelle aufrechtzuerhalten? ASR A5.2 Zielsetzung und Anwendungs bereich „Die ASR A5.2 gilt für das Einrichten, Betreiben und den Abbau von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, bei denen durch den fließenden Verkehr Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen können. Sie findet auch Anwendung für die dazugehörenden Verkehrssicherungsarbeiten.“ [ASR A5.2 Dez. 2018 Abschnitt 2 Abs. 1] Die ASR A5.2 dient dem Schutz der Beschäftigten und findet nur in den Zeiten Anwendung, in denen sich Beschäftigte im Grenzbereich zum Straßenverkehr aufhalten müssen bzw. tätig werden. Sie soll in allen Planungsphasen berücksichtigt werden. Die ASR A5.2 gilt nicht für die Pannen- und Unfallhilfe sowie für Bergungs- und Abschlepparbeiten. Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen folgt die ASR A5.2 dem Arbeitsschutzgrundsatz, dass Gefähr- 6|2019
Aktuell 7 Prinzipskizze zur Verdeutlichung unterschiedlicher Zuständigkeiten und Geltungsbereiche am Beispiel Sicherheitsabstände für Beschäftigte dungen in erster Linie möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Das bedeutet, dass als Erstes zu prüfen ist, ob die Gefährdung vollständig vermieden werden kann, z. B. in Form einer kompletten Umleitung/Überleitung des Verkehrs – Vollsperrung. Ist dies nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Randbedingungen nicht möglich, sind die Gefährdungen soweit wie möglich zu minimieren. Hierbei sind die erforderlichen Platzbedarfe für Arbeitsplätze, Verkehrswege, Sicherheitsabstände und technische Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind u. a. die freie Bewegungsfläche für • die Beschäftigten, • Mitgängerbetrieb, • durch das Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen • Arbeits- und Schwenkbereiche von Maschinen, • Aufstell-/Lagerflächen für Materialien und Arbeitsmittel, • Baustellenein- und -ausfahrten, • Zufahrten für Rettungsdienste, • Fahrzeugrückhaltesysteme, aber auch • Abstände für die Standsicherheit von Baugruben und Gräben. Auch bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen gilt das Arbeitsschutzprinzip, wonach die Maßnahmen mit der höheren Schutzwirkung Vorrang haben. Hierbei stehen die Transportablen Schutzeinrichtungen (Fahrzeugrückhaltesysteme) an erster Stelle. Können die Transportablen Schutzeinrichtungen nicht eingesetzt werden, beispielsweise wegen fehlender Aufstellflächen, Unterschreitung der Mindestaufbaulängen oder ihr Einsatz ist nicht verhältnismäßig, sind als nächste Maßnahme Verkehrseinrichtungen wie etwa Leitbaken oder Leitkegel zu verwenden. In Abhängigkeit der gewählten Schutzeinrichtung und der im Baustellenbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden Sicherheitsabstände in Querrichtung zum fließenden Verkehr (seitlicher Sicherheitsabstand S Q ) und in Längsrichtung zum ankommenden Verkehr (S L ) als Mindestmaße definiert. Können die Mindestmaße nicht eingehalten werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Hierbei sind u. a. die • zulässige Höchstgeschwindigkeit des vorbeifließenden Verkehrs, • die Straßenführung, • fehlende Ausweichmöglichkeiten, • Fahrstreifenbreiten, Verkehrsart und Verkehrsdichte sowie die • Sichtverhältnisse zu berücksichtigen. Beispiele für geeignete Schutzmaßnahmen sind im Abschnitt 4.3 (3) und 4.5 (4) der ASR A5.2 exemplarisch genannt. Wären bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 (3) für die Verkehrsteilnehmer besondere Gefährdungen beispielsweise infolge erheblicher Behinderungen oder erheblicher Verkehrsbelastung zu erwarten, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Arbeitsschutzes und des Straßenverkehrs die Schutzmaßnahmen festzulegen, die für Beschäftigte und Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. Aufgrund des dualen Arbeitsschutzsystems in Deutschland kommt in diesem Zusammenhang den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den zuständigen Unfallversicherungsträgern (Unfallkassen, Berufsgenossenschaften) die gleiche Bedeutung zu und sie sind an derartigen Abstimmungsgesprächen gleichermaßen zu beteiligen. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Ermittlung des erforderlichen Platzbedarfes für die Beschäftigten (Mindestbreiten B M ). Diesem kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn sich Beschäftigte im Grenzbereich zum fließenden Verkehr aufhalten/aufhalten müssen. Dabei ist das erforderliche Mindestmaß B M auf 80 cm für Verkehrswege und reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeit, beispielsweise im Mitgängerbetrieb, festgelegt. Für durch das Arbeitsverfahren bedingte Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen ist das Mindestmaß B M auf 40 cm festgelegt. Für manuelle Tätigkeiten ist der erforderliche Platzbedarf zu ermitteln. Hierbei darf der Wert von B M = 80 cm nicht unterschritten werden. Sicherheitsabstände Bei der Beschreibung der Sicherheitsabstände in der ASR A5.2 wurden für Standardsituationen unter Berücksichtigung existierender Maßvorgaben, Normen sowie der Rechtsprechung geschwindigkeitsabhängige Sicherheitsabstände festgelegt, welche soweit wie möglich die besondere Problematik des begrenzten Straßenquerschnitts berücksichtigen. Die in der ASR A5.2 beschriebenen Mindestmaße liegen zum Teil deutlich 6|2019
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